BGH vom 12.10.16 zu Widerrufsrecht: Benutzung nicht wertersatzfrei

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Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.10.2016 entschieden, dass dem Verkäufer ein Ersatz für die Verschlechterung und den Gebrauch eines online bestellten Katalysators nach Ausübung des Widerrufsrechts zu leisten ist.

Das Gerät war nach Bestellung eingebaut und eine Probefahrt durchgeführt worden. Weil der Käufer eine schlechtere Motorleistung wahrnahm, widerrief er seine Bestellung und sendete den wieder ausgebauten Kat zurück.

Der BGH führte in der Begründung aus, dass dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet ist, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind.

Zwar entspräche es der erklärten Zielsetzung des nationalen und europäischen Gesetzgebers, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften (Online-Bestellungen) die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen darf, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen kann, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen.

Dies diene der Kompensation von Nachteilen beim Onlinekauf. Schließlich könne die Ware im Onlineshop weder in Augenschein genommen noch ihre Funktion ausprobiert werden. Auch wenn der Kunde auch im Ladengeschäft die Ware häufig nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann, stünden ihm dort doch typischerweise Musterstücke sowie Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware und ihren Eigenschaften zu verschaffen.


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Jedoch sei eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator – bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können.

Niemand kann Ware im Ladengeschäft in jedem Fall in vollem Umfang ausprobieren

Vielmehr wäre der Kläger bei einem Kauf im stationären Handel darauf beschränkt gewesen, das ausgewählte Katalysatormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen oder dem bisher verwendeten Teil zu vergleichen (hier gibt es kein Widerrufsrecht). Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspersonal gegebenenfalls über die technische Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffenen Maßnahmen gingen also über die Kompensation solcher ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus. Sie stellten sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende – Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm eine im stationären Handel unter keinen Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswirkungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise seines Fahrzeugs in der Praxis verschaffen sollte. Eine solche Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beim Widerrufsrecht beabsichtigt.

Die zutreffend und sachlich begründete Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Die vorausgehende, offensichtlich völlig sachfremde Entscheidung des Amtsgerichts irritiert dagegen sehr.

Die dringend notwendige Korrektur des BGH sollte die untergeordneten Gerichte anhalten, dreisten Verhaltensweisen wie dem häufigen Bestellen von Waren, wie Kleidungsstücken zum vorübergehenden Gebrauch zur anschließenden Rücksendung Einhalt gebieten. Bei Bekleidung bedeutet die Entscheidung: Einmaliges Ausprobieren wie in der Umkleidekabine – nicht mehr. Ansonsten ist Wertersatz zu leisten, also die Wertdifferenz von Neuware zu Vorführware zuzüglich evtl. Ersatzes von Gebrauchsspuren oder gar Beschädigungen.

Die dreiste Ausnutzung der an sich fairen Rechtslage beim Widerrufsrecht führt sonst zu einer massiven Behinderung des Onlinehandels.

Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 55/15

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