Wer eine Firma mit ehrgeizigen Zielen aufbaut, versteckt sich nicht in der Anonymität seines Geschäftsbetriebs, sondern steht zumindest mit seinem guten Namen hinter seinem Geschäft.
Unter dem Namen „Johann Meiers Maschinenservice“* in Kombination mit dem Sitz des Unternehmens in Nürnberg baut sich so ein Begriff für eine Qualität auf und sichert den Wiedererkennungswert beim Kunden.
Will Herr Meier einen modernen Phantasienamen nutzen, der einprägsamer und individueller als sein Allerweltsname ist, kann er dies tun. Ohne Eintragung in das Handelsregister zumindest als e. K. (eingetragener Kaufmann) ist dies jedoch ohne Belang, da sonst keine Firma im eigentlichen Sinne existiert. Es muss immer der Inhaber als handelnde Person auftreten. JOMEMA e. K.* wäre somit die einfachste Art einer handelsrechtlichen Erfassung eines Firmenkennzeichens.
Welche Probleme können bei der Nutzung eines Namens auftreten?
Leider ist nahezu kein Name sicher. Wer glaubt, sein angeborener Name berechtige zu dessen uneingeschränkter Nutzung, kann leider im Einzelfall irren. Eröffnet die sonst unsportliche Stefanie Graf aus Nürnberg in erwartungsvoller Ausnutzung des berühmten Namens Steffi Grafs Tennisshop, kann sie sich nicht auf ihren Personalausweis berufen. Die „echte“ Steffi wird ihren Firmennamen schnell durch einstweilige Anordnung und Unterlassungsklage beseitigen.
Kern des Rechtsgedankens bei der Regulierung von Unternehmenskennzeichen ist die Wirkung auf die Öffentlichkeit, insbesondere das geschäftliche Umfeld. Aus der Bekanntheit eines Namens erwächst ein Schutz, da bei der Nutzung des Namens durch einen anderen der falsche Eindruck entsteht, es bestünde mit dem bekannten Namen ein Zusammenhang. Dieser Irrtum würde die Öffentlichkeit täuschen und i. d. R. den „echten“ oder bekannten Namensinhaber schädigen. Allein die unbefugte Nutzung eines Namens schließt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schon aus.
Überhaupt ist jede Irreführung untersagt. Der Tante-Emma-Laden an der Ecke darf sich z. B. nicht Food-Center nennen, da der Begriff Center eine gewisse Größe und ein erhebliches Einzugsgebiet vorspiegelt.
Was bedeutet der Markenschutz?
Der Markenschutz geht über den Schutz eines Namens oder Unternehmenskennzeichens hinaus. Dafür wird ein Firmenname oder ein Begriff verbunden mit bestimmten Warengruppen oder Dienstleistungsarten (Klassen) in ein nationales oder sogar internationales Register als Wortmarke eingetragen.
Wird gegen den Antrag auf Eintragung von anderen Markeninhabern kein Widerspruch wegen Ähnlichkeit zur eigenen Marke oder aus anderen Gründen eingelegt, wird die Eintragung der Marke bestandskräftig und es darf niemand die Marke neben dem Inhaber im gleichen Geschäftssegment den Begriff nutzen.
Wie Phantasiebezeichnungen lassen sich auch Produkt- oder Firmenlogos als Bildmarken schützen. Hier kommt es auf die graphische Unterscheidbarkeit an. Auch dreidimensionale Objekte lassen sich schützen.
Bevor man seine Firma oder einen Produktnamen als Marke schützen lässt oder ein Produkt mit einem Phantasienamen einführen will, sollte man in der Markendatenbank recherchieren lassen, ob ein ähnlicher Begriff bereits geschützt ist. Die Kanzlei führt diese Recherche gerne durch.
Da der Inhaber einer Marke gegen alle ähnlichen Begriffe im Schutzbereich seiner Marke vorgehen kann, sollte diese Recherche vor jeder Einführung eines neuen Produktnamens oder Unternehmenskennzeichens erfolgen. Denn nichts ist ärgerlicher als die Erfahrung, dass nach jahrelanger mühsamer Einführung des Namens eine Änderung wegen einer Markenrechtsverletzung erfolgen muss. Dies wird sogar regelmäßig der Fall sein, da der Markeninhaber erst dann auf das neue Produkt aufmerksam werden wird, wenn es selbst eine gewisse Bekanntheit im Geschäftsleben erlangt hat.
Was kostet eine Marke?
Der Markenschutz ist überraschend günstig: Die Kosten des Patentamts für die Eintragung einer Wort- oder Bildmarke in das deutsche Register betragen 300,-- EUR. Die Anmeldung einer europäischen Marke kostet für drei Klassen gerade einmal 900 Euro.
Bei Eintragung einer europäischen Marke oder der internationalen Registrierung kommen weitere Kosten hinzu.
Gegenüber dem Aufwand für die Einführung eines Begriffes sind diese Kosten immer als marginal einzustufen. Günstiger kann man keine Sicherheit im Geschäftsleben einkaufen.
Jetzt müssen Sie die Marke nur noch binnen 5 Jahren aktiv im Geschäftsverkehr nutzen, damit Ihr Markenschutz auch dauerhaft wirksam bleibt.
Wie wirkt meine Marke?
Leider kann die eingetragene Marke nicht die Verletzung Ihres Namens verhindern. Sogar eine ähnliche oder identische Marke kann in Konkurrenz zu Ihrer Marke eingetragen werden. Denn kein Amt prüft bei Eintragung eine Ähnlichkeit der neuen Marke zu bestehenden Namen und Zeichen.
Daher kommt man nicht umhin, das Markenregister regelmäßig auf ähnliche Marken zu überprüfen, gegen deren rechtsverbindliche Eintragung binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung Widerspruch eingelegt werden kann. Ist die ähnliche Konkurrenzmarke schon beständig eingetragen, kann nur noch eine Löschungsklage helfen.
Die Kanzlei bietet die dauerhafte Überwachung Ihrer Marke an und erinnert Sie an eine Verlängerung nach zehn Jahren. Zudem prüfen wir über intelligente Rechercheprogramme, ob ähnliche Marken eingetragen werden. Diese Programme ermitteln unter anderem auch eine akustische Ähnlichkeit anderer Wortmarken, die sich über eine einfache Textsuche nicht ermitteln lässt. Gleiches gilt für den Vergleich von Formen bei Bildlogos (Wort-Bild-Marke/Bildmarke). Dieser Service ist genauso günstig wie unverzichtbar.
Um mögliche Verletzungen zeitnah zu ermitteln, durchsuchen wir auch das Internet, die Handelsregister und Warenkataloge nach Ähnlichkeiten zu Ihrer Marke. Sollte sich eine Ähnlichkeit ergeben, kann abgemahnt und im Zweifel gerichtlich vorgegangen werden. Die Kosten trägt der Verletzer.
Auch dies ist unverzichtbar. Denn die Duldung von Verletzungshandlungen führt zur Verwässerung und Allgemeingültigkeit der Marke. Sie verliert ihrern Schutz auch rechtlich und wird wertlos. Bekanntestes Beispiel ist der Landjäger (Wurstware): Einstmals geschützte Marke, heute durch Verwässerung Allgemeinbegriff.
Was tun bei Abmahnung?
Eine Marke berechtigt nicht zu allem. Es kann rechtlich nicht gelingen, ein bestehendes, mit Leben erfülltes Unternehmenskennzeichen durch Eintragung einer neuen Marke zu verdrängen. Auch ein eingeführter Geschäftsbetrieb hat Rechtsschutz verdient. Wichtig ist es aber auch hier, das Markenregister nach neu angemeldeten Marken zu überwachen, damit gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Einschätzung, welches Recht stärker ist, kann regelmäßig nur im Einzelfall erfolgen, da die Rechtsprechung einige Kriterien zum Bestand eines Unternehmenskennzeichens heranzieht.
Das zeitweise beliebte Domaingrabbing bei Internetadressen führte zu Abmahn- und Prozessserien mit sehr unterschiedlichem Ausgang. Die Justiz muss sich das weite Feld des Internet erst erschließen.