Risiken und Probleme als GbR-GesellschafterEinfach - aber riskant: Warum Sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besser meidenDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfach, ohne Geldeinlage zu begründende Form für wirtschaftliche Kooperationen, dafür in ihren Auswirkungen aber umso komplizierter. Sie entspringt dem prinzipiellen liberalen BGB-Grundsätzen der Privatautonomie: Freiheit der Vertragsparteien und maximales Risiko.
Dies zeigen schon die vielfachen Anfragen von Ratsuchenden, die an einer Grundstücksgesellschaft in Form einer GbR oder an einem Unternehmen beteiligt sind.
Häufige Fehlvorstellungen und wie man sicher aus der GbR herauskommtHäufig verkannt wird die so einfach wie die GbR zu begründende Außenhaftung gegenüber Dritten. Dadurch ist es möglich, an einer GbR im Außenverhältnis beteiligt zu sein und zu haften, ohne es überhaupt zu wissen. Denn eine GbR kann mündlich begründet werden und für Dritte scheinbar, aber eben wirksam bestehen.
Dieses Problem wird regelmäßig dann akut, wenn sich ein Gesellschafter im Innenverhältnis kündigt, es aber unterlässt, die Geschäftspartner und potentielle Geschäftspartner und Gläubiger von seinem Ausscheiden zu unterrichten. Nicht selten wird sogar vergessen, das Gewerbeamt und Finanzamt zu informieren. Dann besteht die Verantwortung des intern ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Dritten fort, die sich insbesondere auf eine bestehende (einsehbare) Gewerbeanmeldung, die Nennung auf der Internetseite oder auch einfach auf das nicht bekannt gemachte Ausscheiden berufen können.
Kann man sich als Gesellschaft überhaupt absichern?Wo bei der verwandten offenen Handelsgesellschaft noch gewisse Einträge im Handelsregister mit Wirkung für den Geschäftsverkehr möglich sind, fehlt diese Möglichkeit bei der GbR völlig. Bei jedem Vertragsschluss müssen die Regelungen der Gesellschaft mit einem neuen Geschäftspartner als Vertragsbedingung vereinbart werden. Weitere regelmäßige Missverständnisse entspringen dem natürlichen Rechtsempfinden in Bezug auf Einlagen und Entnahmen. Hier muss der zurückhaltende Gesellschafter überrascht feststellen, dass sein entnahmefreudiger Partner überhaupt nicht zum Ausgleich seiner Entnahmen verpflichtet ist, wenn nichts entsprechendes (beweisbar) vereinbart wurde. Kein GbR-Einstieg ohne RechtsberatungDie GbR ist eine Gesellschaft des extremen Vertrauens, mit der man für Dritte wie für sich selbst mit dem gesamten Vermögen einstehen muss. Sie setzt ein konstruktives Verhalten der Gesellschafter voraus und stellt kaum Instrumente zur effektiven Abwehr interessenwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters bereit. Diese Wirkung geht sogar über die von Eheverhältnissen hinaus. Der Rat „drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gilt damit umso mehr, eine unüberlegte Unterschrift unter einen GbR-Vertrag ist umso fahrlässiger. Geeignet ist die GbR damit nur zur Gestaltung absoluter Vertrauensverhältnisse oder risikofreier, überaschaubarer Geschäfte, keinesfalls für Gesellschaften unter Einbeziehung unerfahrener Existenzgründer oder Verbraucher. ![]() Quelle: Dt. Anwaltverein |
