Die Gesellschaft mit beschränkter HaftungBekannt und beliebt - aber eben "nur" oder ganz einfach - die Gesellschaft für jeden ZweckSie gibt es in allen Größen, Branchen und mit den unterschiedlichsten Inhalten: Hotels, Industrieunternehmen, Einzel- und Großhändler, Banken, ja sogar Steuerberater oder Rechtsanwälte, alles organisiert sich in der GmbH Weitere Merkmale der GmbH - Gestaltung der SatzungÜber den Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mit anwaltlicher Beratung genau geplant und ausgearbeitet werden sollte, lassen sich die Ziele der GmbH und deren Kündigung/Beendigung regeln.Dies gilt trotz der besseren gesetzlichen Vorgaben wie bei der GbR auch für die GmbH. Die Mustersatzung aus der Schublade des Notars oder Steuerberaters passt selten bis nie. Die GmbH zeigt weitere Vorteile als eine typische Rechtsform der Familiengesellschaft. So werden die Gesellschafter bei Gründung im Handelsregister mit ihren Anteilen festgeschrieben. Eine Änderung bedarf stets eines Vertrags mit notarieller Beurkundung. Häufige Wechsel in der Gesellschafterstruktur sind der GmbH eher fremd. Sie symbolisiert damit auch eher Beständigkeit gegenüber der auf rasches Wachstum und Kapital, in Richtung Börse strebenden Aktiengesellschaft. In der Satzung lassen sich dementsprechend auch Vererbungsklauseln aufnehmen, die Rechte von Nachkommen und Erben sichern, genauso wie den Bestand der GmbH vor diesen etwaigen Neulingen. Gute Regelungen vermeiden chaotische Streitigkeiten in Erbengemeinschaften, wie sie bei den GbRs nahezu vorprogrammiert sind. Der GeschäftsgangDie GmbH ist kraft Gesetzes immer eine Handelsfirma, auch wenn sie nur künstlerisch tätig wäre oder Versicherungen vermittelt.Vertreten wird sie durch den oder die Geschäftsführer, deren Vertretungsberechtigung, die Zeichnungsberechtigung (alleine-gemeinsam), mit Öffentlichkeitswirksamkeit im Handelsregister geregelt werden kann. Eine Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten besteht regelmäßig nur über die GmbH, für die sie tätig sind und der sie bei Fehlverhalten Regresspflichtig sind. Nur in besonderen Fällen, z.B. bei Betrug oder anderer unerlaubter Handlung kann es eine Durchgriffshaftung oder Handelndenhaftung geben. Damit ist die GmbH unter besonderen Voraussetzungen sogar für schnellwüchsige minderjährige "Frühunternehmer" unter Kontrolle des Vormundschaftsgerichts geeignet. Aufgrund ihrer Eigenschaft als Standard-Gesellschaft erregen Sie mit ihr kein besonderes Aufsehen. Ihre Häufigkeit macht sie auch häufig bei Insolvenzen - an sich zu Unrecht. Man verbindet - genauso zu Unrecht - immer noch mit einer GmbH eine in der Größe begrenzte Gesellschaft, mit der Akiengesellschaft dagegen große und kapitalstarke Gesellschaften, wie Industriekonzerne oder Banken. ![]() Quelle: Dt. Anwaltverein |
