Fragestellungen und Vorgaben des ArbeitsrechtsDas Wichtigste: Alles schriftlich regeln - insbesondere ein kurzes Praktikum, einen Testarbeitstag, etc.. Gerade Sondervereinbarungen wie Probezeiten, Befristungen, uneltgeltliche Einführungspraktika bedürfen zu ihrem Nachweis unbedingt eines schriftlichen Nachweises. Wurde ein Arbeitsverhältnis begonnen, muss der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen, dass solche vom gesetzlichen Standard (4 Wochen Kündigungsfrist, Tarifgehalt oder "übliche Bezahlung") abgewichen wurde.Bleibt keine Zeit zur Abfassung eines Vertrags, sollten Sie wenigstens die Kernvereinbarungen schriftlich auf einem (handschriftlifchen) Protokoll festhalten und beiderseits unterzeichnen. Gesetzlich ist ohnehin eine schriftliche Dokumentation vorgeschrieben - auch für geringfügige 400-Euro-Tätigkeiten und kurzfristige Beschäftigung. Zur einfachen Dokumentation können Sie hier den Fragebogen der Sozialversicherungsträger verwenden. Die StellenausschreibungAm Anfang der Suche nach neuen Mitarbeitern steht im Regelfall die Stellenausschreibung. Bereits hier lauert ein zusätzliches finanzielles Risiko, nämlich dann, wenn Sie die zu besetzende Stelle nicht geschlechtsneutral ausschreiben. Nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung gab es deutschlandweit mehrere Gerichtsprozesse, die in den Medien als Sekretärinnen-Falle bekannt wurden. Auf die Stellenausschreibung „Sekretärin gesucht“ bewarb sich ein Mann, der allesamt Absagen erhielt. Daraufhin hat er vor dem Arbeitsgericht auf Schadensersatz wegen Diskriminierung geklagt und war erfolgreich! Das Gericht ging davon aus, das ein Mann von vornherein keine Chance hat, wenn die Anzeige weiblich formuliert ist. Mittlerweile prüft das Gericht, ob es sich um eine ernsthafte Bewerbung handelt, der Bewerber objektiv für die Stelle geeignet und ob ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Vorraussetzung für die Tätigkeit ist (z.B. Model für Damenbekleidung). Eine generelle Aussage, wann eine Diskriminierung vorliegt, ist jedoch nicht möglich. Angesichts dieser Unsicherheit sollten Sie eine Stellenanzeige immer geschlechtsneutral ausschreiben, beispielsweise: „Sekretär/in gesucht“ oder Sekretärin (m/w) gesucht“. Sollte in Ihrer Firma ein Betriebsrat existieren, kann dieser verlangen, dass Sie eine zu besetzende Stelle innerhalb des Betriebes ausschreiben. Sie als Arbeitgeber sind aber nicht an Bewerbungen aus dem Betrieb gebunden, Sie dürfen auch einen externen Bewerber einstellen. Die externe Stellenausschreibung darf allerdings keine geringeren Anforderungen an den Bewerber stellen als die betriebsinterne. Kosten des VorstellungsgesprächsNach Sichtung der eingegangen Bewerbungsunterlagen folgt meist ein Vorstellungsgespräch. Hier stellt sich die Frage, ob Sie als Arbeitgeber die Kosten für Anreise, Verpflegung und eventuell einer Übernachtung des Bewerbers zu tragen haben. Erscheint der Bewerber unaufgefordert zu einem Gespräch oder wird er vom Arbeitsamt zugewiesen, brauchen Sie grundsätzlich keine Kosten zu übernehmen. Die notwendigen Kosten müssen Sie nach der gesetzlichen Regelung nur dann ersetzen, wenn Sie einen Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch einladen, unabhängig davon, ob schließlich ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Bei mehreren Vorstellungsgesprächen ist hier schnell eine hohe Summe erreicht. Vermeiden können Sie diese Kostenerstattung, indem Sie den Bewerber ausdrücklich (am besten schriftlich) und zeitgleich mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch darauf hinweisen, dass Sie keine oder nur bestimmte Vorstellungskosten übernehmen. Fragerecht im VorstellungsgesprächWenn Ihnen der Bewerber schließlich im Vorstellungsgespräch gegenüber sitzt, wollen Sie den potentiellen Mitarbeiter möglichst so gut kennen lernen, dass Sie das Risiko einer Einstellung abschätzen können. Nichts ist ärgerlicher als der neue Kraftfahrer, der wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraft ist, wovon Sie nichts wissen. Viele Arbeitgeber versuchen daher, durch Fragen im Vorstellungsgespräch bestimmte Risiken in der Person des Bewerbers auszuschließen. Die Gerichte haben einem unbeschränkten Fragerecht des Arbeitgebers jedoch Grenzen gesetzt. Was der Arbeitgeber fragen darf, hängt ganz entscheidend von der zu besetzenden Stelle ab. Alles, was für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist, darf auch nicht gefragt werden. Um auf das obige Beispiel mit dem Kraftfahrer zurückzukommen: Will eine Spedition eine Reinigungskraft einstellen, ist die Frage nach Vorstrafen in Verkehrsdelikten unzulässig, der Kraftfahrer hingegen muss hier wahrheitsgemäß Auskunft geben. Es darf aber nur nach einschlägigen Vorstrafen gefragt werden. Beim Kraftfahrer zum Beispiel ist dessen letzter Bankraub für die Stelle nicht relevant. Die Rechtsprechung hat über (fast) alles, was Sie als Arbeitgeber interessieren könnte, schon einmal entschieden. Entsprechend groß ist die Anzahl an Urteilen, so dass an dieser Stelle auf eine weitere Ausführung verzichtet werden muss. Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern näher zu Ihrem Fragerecht als Arbeitgeber. Zur Finanziellen Situation des Bewerbers können Auskünfte eingeholt werden. Der Bewerber sollte sich damit einverstanden erklären. Mit Ihrem Fragerecht als Arbeitgeber korrespondiert die Offenbarungspflicht des Bewerbers. Er darf nichts verschweigen, was die Erfüllung seiner Arbeitspflicht unmöglich macht oder sonst für den Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Bewerber muss z. B. von sich aus eine ansteckende Infektionskrankheit oder den bevorstehenden Antritt einer Freiheitsstrafe offenbaren. Falls Sie die Einführung oder Änderung eines Personalfragebogens planen und Ihre Firma über einen Betriebsrat verfügt, benötigen Sie für beide Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrates. Zu den Personalfragebögen gehören dabei Fragebögen an Bewerber, Fragenkataloge zum Bewerbungsgespräch oder interne standardisierte Bewerberbeurteilungen. Zum Inhalt eines solchen Personalfragebogens gelten die Ausführungen zum Fragerecht entsprechend. Auch hier dürfen Sie nur solche Fragen stellen, die für die in Aussicht genommene Stellung von Bedeutung sind. Haben Sie einen Bewerber eingestellt, der eine zulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet hat oder seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen ist, können Sie den Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten oder kündigen. Der Grund für die Anfechtung muss aber im Zeitpunkt der Anfechtung noch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Wenn z.B. die Infektionskrankheit offensichtlich war oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Anfechtung wieder gesund ist und uneingeschränkt seine Arbeitsleistung erbringt, kann der Vertrag nicht mehr angefochten werden. Welche Möglichkeiten Sie haben, besprechen wir mit Ihnen anhand Ihres konkreten Falles. Gerade im Krankheitsfall ist hier Eile geboten, setzen Sie sich daher alsbald nach Bekanntwerden eines solchen Anfechtungsgrundes mit der Kanzlei in Verbindung! Abschluss des ArbeitsvertragesSind in Ihrer Firma mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie den Betriebsrat vor jeder Einstellung unterrichten und seine Zustimmung zur Einstellung einholen. Der Betriebsrat kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Zustimmung verweigern, muss diese Verweigerung Ihnen allerdings schriftlich und innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung mitteilen. Ansonsten wird der Betriebsrat so behandelt, als hätte er seine Zustimmung erteilt.
Ist die Entscheidung für einen der Bewerber gefallen, schließen Sie mit diesem einen Arbeitsvertrag. Grundsätzlich ist keine Schriftform erforderlich, damit ein Arbeitsverhältnis entsteht. Das Nachweisgesetz verpflichtet allerdings den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Aufgrund dieser Vorschrift und zur Vermeidungung von Missverständnissen und Ärger ist es unbedingt erforderlich, den Arbeitsvertrag gleich schriftlich abzuschließen, was auch spätere Unklarheiten – z. B. in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren – vermeidet. Bedenken Sie, dass Sie als Arbeitgeber durch die Gerichte regelmäßig unter höhere Nachweispflichten gesetzt werden. Auch in Tarifverträgen kann die Schriftform des Arbeitsvertrages vereinbart sein. Laut dem Nachweisgesetz müssen in einem Arbeitsvertrag mindestens niedergelegt sein:
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